Radinfrastruktur in Deutschland: Das gilt für Radwege, Fahrradstraßen und Schutzstreifen
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Radweg, Fahrradstraße, Schutzstreifen: Die Straßenverkehrsordnung sieht verschiedene Möglichkeiten für die Radinfrastruktur vor. Das sind die Regeln.
Radweg
Ein Radweg ist baulich getrennt vom motorisierten Verkehr – meist durch einen Bordstein oder einen Grün- bzw. Parkstreifen. Oft wird er durch einen anderen Untergrundbelag gekennzeichnet. Grundsätzlich darf ein Radweg nur in Fahrtrichtung befahren werden, außer ein Schild gibt das Fahren entgegen der Fahrtrichtung frei. Wichtig: Ein baulich getrennter Radweg muss nicht verpflichtend befahren werden. Erst durch die Verkehrszeichen Radweg (237), getrennter Rad- und Fußweg (241) oder gemeinsamer Rad- und Fußweg (240) wird der Radweg benutzungspflichtig. Wenn kein Verkehrszeichen angebracht ist, dürfen Radfahrer selbst entscheiden, ob sie auf dem Radweg oder der Fahrbahn fahren. Ist ein benutzungspflichtiger Radweg zum Beispiel durch ein parkendes Auto versperrt oder im Winter nicht geräumt, darf auf die Fahrbahn ausgewichen werden – nicht auf den Gehweg.
Radfahrstreifen
Radfahrstreifen sind auf der Fahrbahn angelegte Radwege, die durch eine durchgezogene weiße Linie und ein Radweg-Verkehrszeichen oder -Piktogramm (237) gekennzeichnet sind. Radfahrer müssen diese benutzen und in Fahrtrichtung befahren. Autofahrer dürfen die weiße Linie nicht überfahren, auch Parken und Halten auf dem Radfahrstreifen sind nicht erlaubt. Allerdings müssen Autofahrer keine
1,5 bzw. zwei Meter Mindestabstand zum Radler einhalten, da der Radfahrstreifen nicht als Teil der Fahrbahn gilt. Um die subjektive Sicherheit der Radfahrer zu verbessern, gibt es mancherorts die Sonderform des geschützten Radfahrstreifens, bei dem eine Abgrenzung von der Fahrbahn durch Poller oder Leitplanken erfolgt.
Schutzstreifen
Schutzstreifen sind durch eine gestrichelte weiße Linie gekennzeichnet und werden auch als Angebotsstreifen oder Suggestivstreifen bezeichnet. Autofahrer dürfen diesen bei Bedarf überfahren, zum Beispiel um auszuweichen – ohne dabei den Radverkehr zu stören oder zu gefährden. Werden Radfahrer auf dem Schutzstreifen überholt, muss der Mindestabstand von 1,5 Metern innerorts oder zwei Metern außerorts eingehalten werden. Halten oder Parken auf dem Schutzstreifen ist untersagt, auch zum Be- und Entladen. Radfahrer haben keine Benutzungspflicht, müssen sich aber an das Rechtsfahrgebot halten. Sonst kann eine Strafe drohen.
Gehweg und Einbahnstraße freigegeben
Gehwege können durch das Zusatzschild „Radfahrer frei“ (1022-10) für den Radverkehr freigegeben werden. Doch dann gelten besondere Regeln: Radfahrer sollten möglichst Schrittgeschwindigkeit fahren und Fußgänger haben Vorrang. Eine Benutzungspflicht für Radfahrer besteht nicht.
Auch Einbahnstraßen sind manchmal für Radfahrer freigegeben. Wichtig sind dann gegenseitige Rücksichtnahme und eine empfohlene Höchstgeschwindigkeit von 30 Kilometern pro Stunde. Eine Freigabe ist auch bei „unechten Einbahnstraßen“ möglich. In diesen Straßen herrscht ein Verbot für Kraftfahrzeuge oder es handelt sich um eine Fahrradstraße, die nur in eine Richtung für den motorisierten Verkehr freigegeben ist.
Fahrradstraße
In einer Fahrradstraße (Zeichen 244.1) genießt der Radverkehr Vorrang. Die komplette Fahrbahn ist für Radler vorgesehen. Andere Verkehrsteilnehmer sind nur zugelassen, wenn ein Verkehrszeichen die Fahrradstraße offiziell für diese freigibt. Dann muss den Radfahrern weiter Vorrang gewährt werden und die Höchstgeschwindigkeit beträgt 30 Kilometer pro Stunde. Radfahrer dürfen dort nebeneinander fahren. Aber: Kinder unter acht Jahren müssen auch in einer Fahrradstraße auf dem Gehweg fahren.
Pop-up-Radweg
Ein Pop-up-Radweg ist nur eine temporäre Radinfrastruktur. Zeitlich begrenzt werden dann auf einer Fahrbahn abgetrennte Radfahrstreifen angelegt. So soll gezeigt werden, ob und wie sich die Infrastruktur
positiv verändert, wenn dem Radverkehr mehr Raum gegeben wird. Erstmals wurden in Deutschland 2020 Pop-up-Radwege angelegt. Die Idee stammt ursprünglich aus den USA.
Fahrradzone
Fahrradzonen sind eine flächenmäßige Erweiterung von Fahrradstraßen, die nur streckenmäßig angeordnet werden können. Kommunen können Fahrradzonen aber ähnlich wie Tempo-30-Zonen einrichten, sie dürfen sich jedoch nicht mit diesen überschneiden. Meist werden Fahrradzonen in Nebenstraßen angelegt, damit Radfahrer in einem größeren Bereich sicherer unterwegs sein können.
Radschnellweg
Möglichst ampel- und kreuzungsfrei sollen Radfahrer auf Radschnellwegen (Zeichen 350.1) vorankommen. Da sie meist über längere Distanzen gehen, werden sie auch Radautobahn genannt. Radschnellwege sind breit angelegt, damit Radfahrer sich problemlos überholen können. Außerdem sind sie stets getrennt vom motorisierten Verkehr und allein dem Radverkehr gewidmet.
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